Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Bedingungen, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich darauf berufen. Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich.
I. Geltungsbereich, Anwendung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und/oder Angebote durch uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit Kunden schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sie gelten unabhängig davon, ob wir alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen selbst erbringen oder von Zulieferern oder Subunternehmern erbringen lassen.
(2) Andere Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(3) Im Einzelfall getroffene, abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich und in Schriftform erfolgen. Derartige Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Angaben zum Vertragsgegenstand (etwa Gewicht, Abmessungen oder andere technische Daten), insbesondere auch in unseren Unterlagen (etwa Abbildungen, Zeichnungen oder Katalogen) sind nur annähend maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert. Sie begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung. Handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(4) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung weder veröffentlicht noch Dritten zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind derartige Unterlagen unverzüglich an uns herauszugeben, sofern gesetzliche Aufbewahrungsfristen dem nicht entgegenstehen.
III. Leistungsumfang
(1) Für den Umfang der geschuldeten Leistung ist der Inhalt unserer Auftragsbestätigung maßgeblich. Darüber hinaus gehende Mehr- oder Sonderleistung sind gesondert zu vergüten.
(2) Sofern im Falle eines Angebots durch uns keine Auftragsbestätigung erstellt wird, ist der Inhalt unseres Angebots maßgeblich.
(3) Erfüllungsort und Ort etwaiger Nacherfüllungen ist, soweit nicht im Einzelfall schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, der Ort unseres Lagers. Ist vereinbart, dass wir auch Installationsarbeiten zu erbringen haben, ist der Erfüllungsort der Ort der Installation.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen und Fälligkeit
(1) Vereinbarte Preise sind Preise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
(2) Diese Preise schließen die Kosten für Verpackung und Frachtgut-Versand innerhalb Deutschlands beziehungsweise bis zur deutschen Grenze oder einem deutschen Seehafen. Dies gilt nicht für Lieferungen mit einem Wert von bis zu 1000,00 €, für die Verpackung und Fracht zusätzlich berechnet werden.
(3) Sofern nicht bei Vertragsschluss schriftlich anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig und ohne Abzug zu zahlen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Eingang bei uns. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen, sofern dies spätestens mit der Auftragsbestätigung dem Kunden mitgeteilt wurde.
(4) Soweit der Kunde bei Fälligkeit nicht leistet, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit in Höhe von 5 % zu verzinsen. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden oder höherer Zinsen bleibt vorbehalten.
(5) Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer, ausdrücklicher Vereinbarung und für uns kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.
V. Lieferung
(1) Von uns angegebene Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, solange nicht ausdrücklich eine feste Lieferfrist oder ein fester Zeitpunkt der Lieferung vereinbart wurde.
(2) Eine Vereinbarung von Ausführungs- bzw. Lieferterminen oder -fristen muss schriftlich erfolgen. Eine solche Vereinbarung steht stets unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde alle gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Materialien bereitstellt und keine weiteren, vom Kunden zu vertretenden Umstände die Ausführung verzögern oder behindern.
(3) Soweit eine Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart wurde, beziehen sich diese auf den Zeitpunkt der Übergabe an den mit dem Transport beauftragten Dritter oder, sofern eine Abholung durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten vereinbart wurde, auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Lieferbereitschaft.
(4) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.
(6) Wir sind berechtigt, Liefer- und Leistungsverpflichtungen auch in Teillieferungen und/oder Teilleistungen zu erfüllen, sofern die Teillieferung für den Kunden sinnvoll verwendbar ist, sich durch die Teillieferung die Lieferung insgesamt nicht wesentlich verzögert und für den Kunden kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
(7) Zur Erfüllung der geschuldeten Leistungen sind wir zur Beauftragung von Subunternehmern unbeschränkt berechtigt. Die Verwendung von Subunternehmern muss durch den Auftraggeber weder genehmigt noch diesem angezeigt werden. Die Auswahl der Subunternehmer steht im alleinigen Ermessen des Auftragnehmers.
(8) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(9) Verzögert sich die Lieferung, weil sich der Kunde im Annahmeverzug befindet, geschuldete Mitwirkungshandlungen unterlässt oder aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des dadurch entstehenden Schadens einschließlich eventueller Mehraufwendungen zu erlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat, beginnend einen Monat nach dem vereinbarten Versandtermin beziehungsweise, wenn ein solcher nicht vereinbart wurde, nach Anzeige der Versandbereitschaft. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten, auf einen solchen Schaden wird die berechnete Pauschale angerechnet. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass durch die Verzögerung kein oder nur ein erheblich geringerer Schaden entstanden ist.
(10) Soweit wir mit einer Lieferung in Verzug geraten oder eine Leistung unmöglich wird, haften wir gemäß § 10 auf Schadensersatz.
(11) Die sonstigen Rechte des Kunden und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
VI. Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung von Sachen geht mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie Versand oder Installation übernommen haben. In jedem Fall geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe an den Kunden auf diesen über.
(2) Soweit keine ausdrücklichen, abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, steht die Bestimmung des Transportweges und des Transportunternehmens in unserem Ermessen. Der Versand erfolgt in diesem Fall in branchenüblicher, dem Stand der Technik entsprechender Verpackung. Der Abschluss etwaiger Transportversicherungen oder die Verwendung von Sonderverpackungen erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in jedem Fall spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über.
(4) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich in Schriftform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
VIII. Gewährleistung
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher.
(2) Allgemeine Angaben zur Produktspezifikation oder Leistungsbeschreibungen sind weder als Beschaffenheitsvereinbarung noch als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie zu verstehen, es sei denn, es ist im Einzelfall schriftlich mit uns etwas abweichendes vereinbart. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht, es sei denn, es wird ausdrücklich eine als „Garantie“ bezeichnete Vereinbarung getroffen. Durch Dritte gewährte Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
(3) Sofern der Kunde Nacherfüllung verlangt, können wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nacherfüllen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Die gelieferten Gegenstände sind vom Kunden unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich, im Regelfall durch Absendung innerhalb von sieben Tagen, schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Wird die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar, dass der Kunde ohne unsere Zustimmung die gelieferten Sachen ändert oder ändern lässt, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung. Entstehen infolge einer nichtgenehmigten Änderung Mehrkosten bei der Mängelbeseitigung, ist diese aber noch möglich und zumutbar, sind diese Mehrkosten vom Kunden zu tragen.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten
(7) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
(8) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(9) Sollten in Absprache mit dem Kunden die Lieferung gebrauchte Sachen vereinbart worden sein, besteht kein Anspruch des Kunden auf Mängelgewährleistungsrechte.
IX. Verjährung von Gewährleistungsrechten
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. sofern eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Dies gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
(2) Ansprüche i.S.d. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
X. Haftungsumfang
(1) Soweit nachfolgend nicht anders geregelt, ist unsere Haftung auf Schadensersatz unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und einschließlich unerlaubter Handlungen auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten beschränkt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des nach der Art des Auftrags bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie aus sonstigen mittelbaren Schäden oder Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern. Wesentliche Vertragspflichten sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie von solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit wir technische Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge erteilen und dies nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen zählt, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(4) Sämtliche Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind. Sie gelten ferner nicht für eine Haftung für durch uns garantierte Beschaffenheitsmerkmale und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie ferner nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, (gesetzlichen oder rechtgeschäftlichen) Vertreter oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
XI. Schutzrechte
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde uns von gegenüber dem Dritten von sämtlichen Kosten und Pflichten frei.
XII. Sonstige Bestimmungen
(1) Ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für Klagen gegen uns Iserlohn. Es bleibt uns unbenommen, gegen den Kunden auch an anderem Ort Klage zu erheben. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche Regelungen zwingend einen abweichenden, ausschließlichen Gerichtsstand bestimmen.
(2) Eine Abtretung von Ansprüchen gegen uns durch ist nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung zulässig.
(3) Die Aufrechnung gegen Ansprüche von uns ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
(6) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine rechtswirksame Ersatzregelung treten, die dem aus dem Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennbaren Willen der Parteien, dem wirtschaftlichen Sinn und dem Zweck der weggefallenen Regelung Rechnung trägt bzw. möglichst nahe kommt.
(7) Für Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen und/oder des übrigen Vertragsverhältnisses ist die Schriftform notwendig; dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.